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Speiseregeln |
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Welche Speiseregeln gibt es im Islam?
Antwort:
Die Speisevorschriften des Islam folgen aus den Anweisungen des Qur'an und dem Vorbild (Sunna) des Propheten Muhammad.
Erlaubtes (arabisch „halâl“):
alles, was als rituell rein gilt, d.h.
• Fisch, bei einigen Rechtsschulen nur, wenn er Schuppen hat und nach dem Fangen bzw. an Land getötet wird
• Fleisch erlaubter Landtiere, welche nach islamischen Ritus lebendig geschlachtet worden sind
• erlaubtes Tier, von Christen oder Juden geschlachtet, wenn dies unter Anrufung Gottes geschehen ist
Verbotenes (arabisch „harâm“):
Im Qur'an heißt es in Sure 5 Vers 3: "Verboten ist euch Verendetes, Blut, Schweinefleisch und das, worüber ein anderer als Gott angerufen worden ist, und Ersticktes, Erschlagenes, Gestürztes, Gestoßenes und das, was ein wildes Tier angefressen hat — außer dem, was ihr (noch vor dem Verenden) schlachtet —, und das, was auf Opfersteinen geschlachtet worden ist .."
somit alles, was ursächlich unrein ist, d.h.
• Kadaver/Aas (dazu zählt auch auch nicht islamisch geschlachtetes an sich erlaubtes Tier, d.h. wenn die Schlachtung unter Anrufung eines anderen Namens als Gottes erfolgt bzw. auf einem Altar zu Ehren eines Götzen Geopfertes)
• Blut, Hund und Schwein
• Fleisch von landlebenden Fleischfressern inkl. krallenbewehrter bzw. Aas fressender Tiere (z.B. Katzen, Großkatzen, Füchse, Bären, Raubvögel inkl. Geier, Raben, Krähen)
• Berauschendes (arabisch „chamr“ – nicht nur alkoholische Getränke sondern auch Rauschmittel und dgl. mit relevanter berauschender Wirkung, nach einigen Gelehrten sogar Zigaretten, da ihr Konsum Sucht erzeugt) – auch die Herstellung und der Verkauf ist haram, wenn gleich es Muslime gibt, die sich leider nicht daran halten. Dass z.B. Afghanistan der größte Opiumlieferant der westlichen Welt ist, wirft Fragen auf, da dies absolut nicht mit dem Islam konform ist.
Tee oder Kaffee gehören nicht dazu, sind also erlaubt (halâl).
Die Zulässigkeit einer zweifelhaften Speise kann in nichtmuslimischen Ländern durch ein Halal-Zertifikat bestätigt werden.
Ausnahmen und Sonderregelungen:
In Detailfragen kann es im Bereich der Speisegebote Unterschiede zwischen den Rechtsschulen geben. So erlaubt beispielsweise Großayatullah Chamene'i (Jaafariten, die größte schiitische Rechtsschule) die vorherige Betäubung eines zu schlachtenden Tieres unter der Voraussetzung, dass es am Leben bleibt. Andere Großgelehrte hingegen erachten diese Betäubung für nicht zulässig für Speisefleisch.
Bei den Schafiiten (eine der 4 sunnitischen Rechtsschulen) werden z.B. Füchse als Speisefleisch erlaubt, wohingegen sie bei den Hanafiten (eine der 4 sunnitischen Rechtsschulen) und auch bei den Schiiten verboten sind.
Neben den zahlreichen Geboten und Verboten, gibt es auch im Speisebereich sehr viele empfohlene bzw. verpönte Handlungen. So hat Imam Ali ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Muslim seinen Bauch nicht zum "Friedhof von Tieren" machen soll, d.h. den Fleischkonsum zu reduzieren bzw. niedrig zu halten.
Als weitere empfohlene Speisehandlungen sind unter anderem bekannt: Das Trinken im Stehen bei Tag und im Sitzen bei Nacht, mindestens alle 40 Tage einen Tag keinen Käse zu essen, sowie das regelmäßige freiwillige Fasten (z.B. 2 Tage in der Woche), nicht zu verwechseln mit dem Pflichtfasten im Monat Ramadan.
Als verpönt (d.h. nicht zu empfehlen, eher zu meiden aber nicht verboten) gilt zu heiße Speise zu sich zu nehmen bzw. über das Essen zu pusten.
Grundsätzlich gilt, dass eine Mahlzeit - wie jede andere Handlung auch - mit der sog. „Basmala“ beginnt. Es gilt als empfohlen nur bei Hunger zu speisen und nicht aus Genusssucht. Dabei ist die auch bei uns übliche tägliche Dreiteilung hilfreich.
Natürlich ist es immer verdienstvoll, von seinem Essen auch anderen etwa abzugeben bzw. mit anderen das Essen zu teilen, egal ob sie Muslime sind oder nicht.
Ausnahmen:
Nur im absoluten Notfall darf ein Muslim im Zuge des Prinzips des geringeren Übels Schweinefleisch verzehren, aber nur soviel, wie es notwendig ist. Wenn also bildlich gespochen einem in der Wüste dem Tode nahem Verirrten sich ein Schweineschnitzel bietet und ein Glas Bier, dann darf er beides zu sich nehmen, sofern er nicht mehr danach verlangt, weil er daran Geschmack findet. Erlaubt ist es ihm also nur, sofern es hilft, am Leben zu bleiben, d.h. hier muss er sogar beides sogar zu sich nehmen. Wie bei allem muss ein Muslim nur darauf achten, Maß zu halten, d.h. es nicht zu übertreiben.
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