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Zwangsheirat

Zuweilen wird in den Medien und im Volke die Frage gestellt, ob im Islam die Zwangsheirat bzw. Zwangsehe legitim sei. Meistens aber wird schon vorausgesetzt, dass es so ist, d.h. dass Zwangsehe islamisch sei, wenn mal wieder eines der traurigen Ereignisse dieser Art irgendwo vermeldet wird. Aber ist das denn so?

Antwort:

Als Zwangsheirat wird eine Heirat bezeichnet, bei der mindestens einer der beiden Partner nicht aus freiem Willen die Zustimmung zur Eheschließung erteilt. Eine solche Form der Heirat ist im Islam verboten [haram], die Heirat selbst ungültig und unter Umständen der Ehemann der Vergewaltigung schuldig.

Zwar liegt formal eine Zwangsheirat dann vor, wenn einer der Partner mit der Verheiratung nicht einverstanden ist und seine Zustimmung nicht gegeben hat bzw. sich genötigt fühlt, aber in den meisten Fällen der Zwangsheirat erfolgt der Druck (meist von den eigenen Eltern) derart subtil, dass Außenstehende es nicht bemerken können, außer einer der Partner protestiert öffentlich dagegen. In den meisten Fällen der Zwangsheirat unter Muslimen liegt eine Vereinbarung von Eltern vor, die meist eng miteinander verwandt sind (z.B. Geschwister bei der Cousinheirat), so dass eine Ablehnung durch die Kinder den gesamten Familienfrieden stören würde. Derartige Eheschließungen sind fast immer gekoppelt an einen geringen Bildungsstand im Allgemeinen und skurrile Vorstellungen über den Islam im Besonderen. Zuweilen liegen auch Androhung oder Anwendung von Gewalt vor. Bei ausdrücklichem Protest von Seiten der Braut oder des Bräutigam wird aber zumeist ein psychischer Druck erzeugt, der für Außenstehende schwer zu erfassen ist, so dass das Phänomen nicht immer offensichtlich wird.

Freilich ist zu bemerken, dass nicht jede Eheschließung, bei der ein gewisser Druck ausgeübt worden ist, als Zwangsehe zu sehen oder nicht mit der arrangierten Ehe zu verwechseln ist, da letztere legitim ist*. Das ist eine nicht immer leicht zu beantwortende Frage. Da gibt es Grauzonen und Grenzverwischungen. Wenn etwa eine Braut nach Zögern, anfänglichem Widerwillen schließlich doch zustimmt, auch im Nachhinein schließlich akzeptiert, dann ist diese Ehe gültig und könnte nur regulär mittels Scheidung aufgelöst werden.**

* أفضل الشفاعات أن تشفع بين اثنين في نكاح حتى يجمع الله بينهما "Die beste Vermittlung ist das Vermitteln zwischen zwei Personen zur gesetzlichen Ehe, sodass sie nach dem Gesetz Gottes heiraten.“ (Imam Ali (as), Al-Kafi, Bd. 5, S. 331)
** Fatwa Ay. Seyyed Khamnei Nr. 55322e: "Wenn der Ehevertrag geschlossen wird während das Mädchen unter Zwang ist, ist es nichtig. Es sei denn, das Mädchen ist nach Abschluss damit einverstanden. Auch wenn das Mädchen wegen der Drohung dem Ehevertrag zustimmt und sie sich letzlich damit abgibt, ist der Vertrag gültig und nicht wiederrufbar, ausser durch Scheidung."


Zwar betont die UNICEF, dass eine Menschenrechtsverletzung wie die Zwangsehe nur in einem patriarchalischen Umfeld möglich sei, in denen Mädchen und Frauen benachteiligt und diskriminiert werden, aber hierbei wird oft übersehen, dass sehr oft die Mütter die treibende Kraft bei der Zwangsehe sind.

Da in der Westlichen Welt die Ursache des Verbrechens oft mit dem Islam in Verbindung gebracht wird, fällt auch die Bekämpfung so schwer, da als Gegenmaßnahme oft die Entfremdung vom Islam angeregt wird, was selbst bei den Betroffenen Personen zu Gegenreaktionen führt, die dann die Zwangsehe als geringeres übel in Kauf nehmen. Hingegen ist die Bekämpfung der Zwangsehe mit dem Islam viel erfolgversprechender.

Im Islam ist es eindeutig verboten, jemanden gegen seinen oder ihren Willen zu verheiraten. Mehrere Überlieferungen des Propheten Muhammad (s.), die rechtschulenübergreifend akzeptiert sind, belegen das Zustimmungsrecht insbesondere der Braut unabhängig davon, ob es sich um eine erste Eheschließung oder weitere Eheschließungen (nach Scheidung oder Verwitwung) handelt. Zudem hat Propheten Muhammad (s) auch eine Zwangsehe für ungültig erklärt.* Oft wird eine Zwangsehe im Zusammenhang mit einer Imam-Ehe erwähnt, wobei für die islamische Eheschließung die Anwesenheit eines Imams gar nicht zwingend notwendig ist, nach einigen Rechtsschulen nicht einmal Zeugen, wobei diese aber aus Sicherheitsgründen zu empfehlen sind.

* folgende ausgewählte Hadithe seien als Beispiele genannt:


حَدَّثَنَا هَنَّادُ بْنُ السَّرِيِّ، حَدَّثَنَا وَكِيعٌ، عَنْ كَهْمَسِ بْنِ الْحَسَنِ، عَنِ ابْنِ بُرَيْدَةَ، عَنْ أَبِيهِ، قَالَ جَاءَتْ فَتَاةٌ إِلَى النَّبِيِّ ـ صلى الله عليه وسلم ـ فَقَالَتْ إِنَّ أَبِي زَوَّجَنِي ابْنَ أَخِيهِ لِيَرْفَعَ بِي خَسِيسَتَهُ ‏.‏ قَالَ فَجَعَلَ الأَمْرَ إِلَيْهَا ‏.‏ فَقَالَتْ قَدْ أَجَزْتُ مَا صَنَعَ أَبِي وَلَكِنْ أَرَدْتُ أَنْ تَعْلَمَ النِّسَاءُ أَنْ لَيْسَ إِلَى الآبَاءِ مِنَ الأَمْرِ شَىْءٌ ‏.‏

Buraida (r) sagte, dass eine junge Frau zum Propheten (s) kam und sagte: „Mein Vater verheiratete mich mit dem Sohn seines Bruders, um sein Ansehen unter den Leuten zu erhöhen.“ Der Prophet (s) machte darauf die Gültigkeit der Ehe von ihrer Entscheidung abhängig. Daraufhin sagte die junge Frau: „Ich akzeptiere und befürworte die Entscheidung meines Vaters, doch ich wollte den Frauen nur beweisen, dass Väter in dieser Sache keinen Zwang ausüben können.“ (Sunan Ibn Majah, Nr. 1947, Musnad Ahmad bin Hanbal, Nr. 25087 (6/136), und Sunan Al-Nasa’i, Nr. 3269)

حَدَّثَنَا إِسْمَاعِيلُ، قَالَ حَدَّثَنِي مَالِكٌ، عَنْ عَبْدِ الرَّحْمَنِ بْنِ الْقَاسِمِ، عَنْ أَبِيهِ، عَنْ عَبْدِ الرَّحْمَنِ، وَمُجَمِّعٍ، ابْنَىْ يَزِيدَ بْنِ جَارِيَةَ عَنْ خَنْسَاءَ بِنْتِ خِذَامٍ الأَنْصَارِيَّةِ، أَنَّ أَبَاهَا، زَوَّجَهَا وَهْىَ ثَيِّبٌ، فَكَرِهَتْ ذَلِكَ فَأَتَتْ رَسُولَ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم فَرَدَّ نِكَاحَهُ‏.‏
... Hansâ Bint Hidâm Al-Ansâriyya berichtet, dass sie als verwitwete Frau von ihrem Vater wiederverheiratet wurde, und dass sie damit nicht einverstanden war. Sie begab sich deshalb zum Gesandten Allahs (s), und er machte ihre Ehe rückgängig. (Auszüge aus Sahih Al-Buchari, Hadith Nr. 5138)

إذا أراد أحدكم أن يزوج ابنته فليستأمرها‏
“Wenn einer von euch seine Tochter verheiraten möchte, so muss er sie um ihre Erlaubnis bitten.” (Überlieferung mit leichten Variationen gemäß Abū l-Qāsim Sulaimān ibn Ahmad al-Lachmī at-Tabarānī nach Abu Musa, als sahîh eingestuft: u.a. Kanz al-’Ummâl fî Sunan al-Aqwâl wal-Af’âl von ’Alâ‘ ad-Dîn 'Alî al-Muttaqî bin Hussâm ad-Dîn al-Hindî al-Burhân Fawrî, Nr. 44652; al-Djâmi' al-Kabîr von Djalâl ad-Dîn as-Suyûtî, Nr. 1228; Sahîh wa Da'îf al-Djâmi' as-Saghîr von al-Albâni, Nr. 300; Musnad ar-Rûyânî, Nr. 494, 510; Musnad Abî Ya'lâ al-Mausilî, Nr. 7180, 7229; ...)

Maßgeben ist auch und gerade in diesen Fällen dabei natürlich der Qur'ân, der u.a. doch sagt:

فَلَا وَرَبِّكَ لَا يُؤمِنُونَ حَتَّىٰ يُحَكِّمُوكَ فِيمَا شَجَرَ بَينَهُم ثُمَّ لَا يَجِدُواْ فِىٓ أَنفُسِم حَرَجًا مِّمَّا قَضَيتَ وَيُسَلِّمُواْ تَسلِيمًا
„Doch nein, bei deinem Herrn: Sie sind nicht eher Gläubige, bis sie dich (Muhammed) zum Richter über all das machen, was zwischen ihnen strittig ist, und dann in ihren Herzen keine Bedenken gegen deine Entscheidung finden und sich voller Ergebung fügen.“ (Sura 4 Vers 65) oder

وَمِن ءَايَـٰتِهِ أَن خَلَقَ لَكُم مِّن أَنفُسِكُم أَزوَجًا لِّتَسكُنُوٓاْ إِلَيهَا وَجَعَلَ بَينَكُم مَّوَدَّةً وَرَحمَةً‌ إِنَّ فِى ذَلِكَ لَأَيَـٰتٍ لِّقَومٍ يَتَفَكَّرُونَ
„Und unter Seinen Zeichen ist dies, daß Er Gattinnen für euch aus euch selber schuf, auf dass ihr Frieden bei ihnen finden möget; und Er hat Zuneigung und Liebe zwischen euch gesetzt. Hierin liegen wahrlich Zeichen für ein Volk, das nachdenkt.“ (Sura 30, Vers 21)

Als mögliche Ursachen für Zwangsverheiratungen werden neben materiellen Interessen (das Familieneigentum soll in der Großfamilie bleiben) und einem skurrilen, nicht näher definierbarem "Ehrengefühl" oder auch Fragestellungen des Aufenthaltsstatus' im Ausland auch oft die eigene Zwangsverheiratung der Eltern angegeben. Alle Faktoren gehen fast immer einher mit einem niedrigen Bildungsstand, so dass die beste Ursachenbekämpfung in der Beseitigung des Bildungsmisstandes liegt.

In fast allen muslimischen Ländern ist die Zwangsheirat - neben dem religiösen Verbot - auch staatlich verboten und stellt einen Straftatbestand dar.

Quellen (bearbeitet):
http://www.eslam.de/begriffe/z/zwangsheirat.htm
http://www.fragenzumislam.de/?p=93

 
   
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