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Nachhol-Gebet (Salat al-Qadha)



Nachholen (al-Qadha القضاء)

Das Nachholen ist die spätere Erfüllung einer früheren religiösen Verpflichtung [wadschib]. Das Nachholen einer religiösen Verpflichtung wird dann notwendig, wenn die Verpflichtung versehentlich oder aufgrund bestehender Hindernisse zur verpflichtenden Zeit nicht erfüllt werden konnte.

So muss beispielsweise jedes Ritualgebet, welches versäumt wurde, in identischer Weise nachgeholt werden. Beim Fasten [saum] z.B. werden jene Fastentage nachgeholt, die man aufgrund von Reise, Krankheit oder anderen religionsrechtlich akzeptablen Gründen wie z.B. der Regelblutung [haydh] nicht fasten konnte. Ein Nachholgebet für die Tage der Regelblutung [haydh], an denen eine Frau das Ritualgebet nicht verrichten konnte, existiert nicht. Nachholung hingegen ist z.B. kein hinreichender Ersatz für vorsätzlichen Fastenabbruch ohne religionsrechtliche Rechtfertigung. In solchen Fällen ist zusätzlich Sühne [kaffarah] notwendig.

In bestimmten Fällen können auch andere Personen die eigene Verpflichtung nachholen, wie z.B. die Pilgerfahrt [hadsch] eines Verstorbenen, welches durch sein Erbe finanziert wird. In solchen Fällen wird allerdings nicht der Begriff "Nachholen" sondern "in Vertretung" verwendet.

Nachhol-Gebet (Salat al-Qadha )

Ein Nachholgebet ist ein
Ritualgebet, welches nicht in der regulären Gebetszeit verrichtet werden konnte und daher nachgeholt werden muss. Das Nachholgebet unterscheidet sich in keiner Weise von dem Ritualgebet, an dessen Stelle es verrichtet wird. Muss jemand mehrere Nachholgebete verrichten, fängt er üblicherweise mit demjenigen an, das am weitesten zurück liegt, was allerdings keine Pflicht ist.

Ein Nachholgebet für die Tage der Regelblutung [haydh], an denen eine Frau das Ritualgebet nicht verrichten konnte, existiert nicht, denn an jenen Tagen ist die Frau vom Ritualgebet ohne Nachholungsbedarf befreit.

[mit freundlicher Genehmigung von www.eslam.de]

Zusätzlich ist anzumerken, dass das Nachhol-Gebet Pflicht ist in den Rechtsschulen der Djaafariya, Malikiya, Hanafiya und Schafiiya. Bei den drei genannten sunnitischen Rechtsschulen haben die Imame Malik, Abu Hanifa und asch-Schafii betont, dass unabsichtlich und insbesondere absichtlich versäumte Gebete unter allen Umständen nachzuholen sind, da vor allem das absichtliche Versäumen von Gebeten eine schwere Sünde ist, die getilgt werden muss. Dies geht u.a aus dem Buch Fiqh as-Sunna des schafiitischen Gelehrten Sayyid Sabiq hervor (siehe hier). Von Ahmad bin Hanbal ist dort nichts vermerkt. Es scheint, dass man in der Hanbaliya-Rechtsschule oder in Teilen von ihr das Qadha-Gebet ablehnt und den Säumigen sogar nach absichtlichem Verstreichen der Zeit als Kafir bzw. Apostaten betrachtet oder zumindest in die Nähe eines Kafir bzw. Apostaten stellt (also auch von daher kein Gebet mehr nachzuholen hätte), welcher nur durch Tauba und Rückkehr in den Islam davon sich befreien könne usw.  (siehe u.a. hier). Bedeutet das, dass der "Rückkehrer" nun von allen Schulden befreit ist, da er nun (wieder) Muslim geworden ist? Das wäre wohl eher eine zweifelhafte "Lösung". Da könnte man ja auf Gedanken kommen ... Das geht offenbar zurück auf Ibn Taimiyya und einige wenige Zeitgenossen und Gefolgsleute (siehe u.a. hier). In wahhabitisch-salafitischen Kreisen wird daher jedes Nachhol-Gebet abgelehnt mit eben jener Begründung sowie dass versäumte Gebete vorbei sind nach der Maxime "vorbei ist vorbei". Dass damit einem Muslim jede Möglichkeit genommen wird, seine Schuld abzuarbeiten, also keine Lösung bietet, bleibt hier unberücksichtigt. In diesem Zusammenhang von ihnen stattdessen empfohlene Nafila-Gebete reichen nicht aus, da diese obligatorische Gebete religionsrechtlich nicht ersetzen können. Dieses ist aber lediglich die Meinung einer Minderheit, da die Mehrheit das Nachhol-Gebet als wajib (Pflicht) ansieht. Ein Säumiger ist bei ihnen noch immer Muslim, wenn auch ein sündiger. Nur wenn ein Muslim die Notwendigkeit bzw. Pflicht des Gebetes leugnen würde, dann würde er sich außerhalb des Islam stellen. Bloße Faulheit allein bewirkt noch nicht Kufr, obgleich er in Gefahr ist und sein Iman schwach ist - solange er das Gebet dennoch als Pflicht versteht, aber eben innerlich nur schwer zu bewegen ist, seine Pflichten zu erfüllen.

Haiko Hasan Hoffmann

 
   
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